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   BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R   

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BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R (https://dejure.org/2000,2220)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R (https://dejure.org/2000,2220)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2000 - B 11 AL 5/00 R (https://dejure.org/2000,2220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Sozialversicherungsbeiträge - Sozial gerechtfertigte Kündigung - Arbeitsplatz - Wegfall - Verantwortlichkeit - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Arbeitgeber - Ungleichbehandlung - Aufhebungsvertrag

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4; ; AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 5; ; GG Art 3; ; GG Art 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslosengeld-Erstattung für durch Aufhebungsvertrag Ausgeschiedene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 2326
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Die Klägerin möchte ihre Freistellung von der Erstattungspflicht vielmehr unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zu § 128 AFG aF (BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) darauf stützen, daß eine weite Auslegung derjenigen Ausnahmeregelungen geboten sei, die sich auf den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bezögen.

    Dem entspricht, daß das BVerfG zugleich klargestellt hat, daß dieser Befreiungstatbestand nicht Manipulationen Vorschub leisten soll, welche die Erstattungspflicht nach § 128 AFG entwerten könnten (BVerfGE 81, 156, 203 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Ungeachtet dessen, daß das BVerfG (BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), wie ausgeführt, die frühere Regelung in § 128 AFG aF nicht beanstandet hat, führt diese auch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 Abs. 1 GG).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand der Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201, 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Im übrigen liege weiterhin keine Entscheidung vor, wonach es dem Arbeitgeber allein aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags "in allen denkbaren Fallkonstellationen" verwehrt sei, sich auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG zu berufen (Gagel, EWiR 1998, 577).

    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    Der Senat ist auch bereits der Interpretation seines Urteils BSGE 81, 259, 265 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 durch Gagel (EWiR 1998, 578) entgegengetreten, in jenem Urteil sei entschieden worden, die Möglichkeit, den Ausschlußtatbestand auf Aufhebungsverträge anzuwenden, werde bei entsprechendem Sachvortrag nicht generell ausgeschlossen.

    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.

    Den Rechtsausführungen des 7. Senats des BSG in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, jeweils S 9 f des Umdrucks) schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an:.

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.

    Den Rechtsausführungen des 7. Senats des BSG in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, jeweils S 9 f des Umdrucks) schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an:.

  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.

  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 59/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Aufhebungsvertrag -

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -, vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R -).

    Denn der in diesem Urteil erfolgte Hinweis auf fehlenden Sachvortrag besagte lediglich, daß ein solcher Vortrag nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht folgerichtig und geboten gewesen wäre (Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R -).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Soweit das BAG eine außerordentliche Kündigung von ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern bei Betriebseinschränkungen in neueren Entscheidungen (BAGE 88, 10 = AP Nr. 143 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 148 zu § 626 BGB; vgl zu diesen Entscheidungen Groeger NZA 1999, 850, 851 ff) ausnahmsweise als zulässig erachtet, kann die Klägerin schon im Hinblick auf die ordentliche Kündbarkeit der T daraus nicht herleiten, iS des § 626 BGB zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen zu sein.
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    2.3 Schließlich hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des BSG (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R -) klargestellt und eingehend begründet, daß die Regelung des § 128 AFG nicht als solche verfassungswidrig ist.
  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Der vom Senat anerkannte Ausnahmefall, wonach eine erweiternde Auslegung der Regelung zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis durch Befristung endet (Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R -), liegt nicht vor.
  • BVerwG, 26.08.1968 - VI C 3.68

    Berechnung des Renteneintrittsmonats bei Geburtstag des Betroffenen am

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R
    Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß ein Lebensjahr bereits mit dem Ablauf des dem Geburtstage vorhergehenden Tages für vollendet anzusehen ist (BVerwGE 30, 167, 168; BAG AP Nr. 1 zu § 186 BGB; BSG SozR Nrn 6 und 16 zu § 1248 RVO).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 110/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Dieses Urteil befasst sich vielmehr lediglich mit dem Sonderproblem der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslaufen infolge einer wirksamen Befristung (so auch klarstellend der 11. Senat im Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 5/00 R = Beiträge Beilage 2001, 294, 298).
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B

    Verletzung rechtlichen Gehörs om sozialgerichtlichen Verfahren,

    Dieses Urteil befasst sich lediglich mit dem Sonderproblem der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslaufen in Folge einer wirksamen Befristung (so auch klarstellend Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 5/00 R).
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Der erkennende Senat und der 11. Senat des BSG haben sich mehrfach zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Erstattungsbescheides gemäß § 128 AFG geäußert (vgl die Urteile des Senats vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 78/99 R -, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 8; vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - ferner die Urteile des 11. Senats des BSG vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R und B 11 AL 70/00 R - vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R - Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R und B 11 AL 5/00 R - sowie Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 93/99 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) und hierbei klargestellt, daß die Regelung des § 128 AFG als solche nicht verfassungswidrig ist.
  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Sie trägt nicht vor, sie sei zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den Grundsätzen des § 626 BGB oder zur Kündigung aus wichtigem Grund "mit sozialer Auslauffrist" nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen berechtigt gewesen (vgl dazu Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, DBlR 4660 § 128 AFG, mit Hinweisen ua auf BAGE 88, 10 = AP Nr. 143 zu § 626 BGB sowie Groeger NZA 1999, 850, 851 ff).
  • LSG Hessen, 06.06.2001 - L 6 AL 1524/99

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Ob ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist gegeben ist, ist § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu entnehmen (so: Bundessozialgericht -- BSG --, Urteil vom 21. September 2000 -- Az.: B 11 AL 5/00 R).

    Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des BSG (so etwa: Urteil vom 21. September 2000, a.a.O.), der sich der erkennende Senat bereits in der Vergangenheit mehrfach angeschlossen hat (so etwa Urteil vom 17. November 1999 -- Az.: L 6 AL 320/98) hingewiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - L 1 AL 31/04

    Arbeitslosenversicherung

    Ein solcher Aufhebungsvertrag unterfällt Nr. 3 und 4 jedoch nicht (BSG, Urteil vom 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R zu Nr. 3 und vom 16.09.1998 - B 11 AL 59/97 R zu Nr. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Mit dem BSG (vgl. Urteil vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, zitiert nach juris) geht der erkennende Senat davon aus, dass die Frage, ob ein Recht zur Kündigung gegeben ist, insbesondere unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des BAG zu entscheiden ist.
  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 5/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Die Erstattungsforderung bezieht sich auf das B. ab 9. Mai 1997 bis (mit Unterbrechungen) einschließlich 3. April 1999 gewährte Alg bzw die geleisteten Beiträge und damit ausschließlich auf die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen (zur Einbeziehung des Geburtstages in den Erstattungszeitraum vgl Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, EzA § 147a SGB III Nr. 2).
  • LSG Bayern, 14.05.2003 - L 10 AL 294/00
    Diese Regelung kann nämlich nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden (BSG Urteil vom 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R - BSG Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R - mwN zur st.Rspr.).

    Danach rechtfertigen betriebliche Erfordernisse regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (BSG Urteil vom 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

    Mit dem BSG (vgl. Urteil vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R, zitiert nach juris) geht der hier erkennende Senat ebenfalls davon aus, dass die Frage, ob ein Recht zur Kündigung gegeben ist, insbesondere unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des BAG zu entscheiden ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - L 12 AL 433/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 33/00 R

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitslosengeld und Minderung der

  • LSG Hessen, 14.03.2001 - L 6/3 AL 1513/98

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - L 12 AL 75/00

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2000 - L 9 AL 41/00

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 24.09.2007 - B 11a AL 115/06 B
  • LSG Bayern, 30.10.2003 - L 8 AL 192/02

    Aufhebung eines Beschäftigungsverhältnisses; Rechtmäßigkeit einer Kündigung;

  • LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 333/99

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld; Vorliegen

  • SG Gießen, 26.06.2002 - S 14 AL 1732/00
  • LG Düsseldorf, 20.07.2005 - 10 O 394/04

    Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern eines Rechtsanwalts i.R.e.

  • SG Ulm, 14.07.2004 - S 6 AL 741/00

    Erstattung von Alg bis zum Monatsende vor möglichem Rentenbeginn

  • SG Ulm, 14.07.2004 - S 6 AL 741/04

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

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